Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs-, Lieferungs-, Zahlungs- und Garantiebestimmungen

Angebote sind grundsätzlich freibleibend und werden in der Regel kostenlos abgegeben. Entwurfsarbeiten werden nur dann unentgeltlich ausgeführt, wenn ein Liefervertrag rechtswirksam zustande kommt und bleibt. Die zu den Angeboten gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit diese nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Unsere Angebote, Zeichnungen, sonstigen Unterlagen, Muster usw. bleiben unser Eigentum, dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und können jederzeit von uns zurückgefordert werden.

Das Urheberrecht behalten wir uns ausdrücklich vor.

Lieferbedingungen

gelten nur die unseren in der vorliegenden Form, die mit der Entgegennahme unserer Auftragsbestätigung als anerkennt gelten. Davon abweichende Bedingungen des Bestellers sind für uns nicht gültig.

Umfang der Lieferung

wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung festgelegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Schutzvorrichtungen werden nur insoweit mitgeliefert, als von uns bestätigt ist.

Preise

Verstehen sich in Euro und gelten ab hier, bzw. Lieferwerk, ausschließlich Verpackungs-, Versicherungs- und Versandkosten. Sollten sich während der Laufzeit der Bestellung unsere Preise ändern, so erfolgt die Berechnung ohne vorherige Anzeige zu unseren am Tag der Lieferung gültigen Preise.

Verpackung

erfolgt nach unserer Wahl, wird billigst berechnet und nicht zurückgenommen. Die Annahme der Ware durch Selbstabholung, Boten, Bahn, Post oder Spediteur gilt las Nachweis für ihre einwandfreie Verpackung.

Versicherung

des Transportes gegen alle Fährnisse wird nur auf schriftliches Verlangen des Bestellers stets zu dessen Lasten vorgenommen, bei Fehlen einer besonderen Anweisung des Bestellers nach unserer Wahl.

Versand

erfolgt nach unserer Wahl stets auf Rechnung und Gefahr des Bestellers, auch wenn die Kosten dafür von uns vorgelegt werden.

Gefahrenübergang

erfolgt auf den Besteller bei Meldung der Versandbereitschaft, spätestens mit dem Zeitpunkt, mit dem die Ware, oder Teile derselben, unser Haus oder eines unserer Lieferwerke verlassen, auch dann wenn wir aufgrund besonderer Vereinbarungen, z. B. die Versendungskosten, Anfuhr oder Montage derselben, übernommen haben. Angelieferte Gegenstände sind – auch wenn diese Mängel aufweisen – vom Besteller unbeschadet sonstiger Rechte entgegenzunehmen.

Lieferzeit

geben wir nach bestem Ermessen an. Dieses ist nur als annähernd zu betrachten und beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, bzw. mit dem Eingang der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, sowie Eingang einer eventuell vereinbarten Anzahlung. Die Lieferzeit verlängert sich entsprechend, wenn bei uns oder unseren Lieferwerken oder deren Zulieferanten, durch höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Streiks, Rohstoff- oder Energiemangel, Fehler bei Vormaterialien, Ausschusswerden usw., Verzögerungen eintreten. Aus einer verspäteten Lieferung kann kein Schadenersatz gegen uns hergeleitet werden, auch ist Rücktritt des Bestellers vom Kaufvertrag ausgeschlossen.

Zahlung

Ist, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart ist, sofort ohne jeden Abzug, in bar frei unseren Zahlstellen zu leisten. Verzug tritt automatisch 8 Tage nach Rechnungsdatum in Kraft.

Bei Zielüberschreitungen sind die bankmäßigen Zinsen und Spesen vom Besteller zu tragen, ohne dass es einer besonderen Inverzugsetzung bedarf.

Die Zahlung mit Wechseln bedarf in jedem Falle unserer vorherigen Genehmigung. In diesem Falle müssen sämtliche Kosten vom Einreicher getragen werden.

Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.

Eigentumsvorbehalt

Die von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis alle unsere gegenwärtigen Ansprüche gegen den Käufer/Besteller, einschließlich Nebenforderungen und Schadensersatzforderungen, sowie künftige Ansprüche, soweit diese mit der gelieferten Ware im Zusammenhang stehen, erfüllt sind.

  1. a)        Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.
  2. b)       Der Käufer/Besteller ist berechtigt, die in unserem Eigentum stehende Ware (Vorbehaltsware) im ordentlichen Geschäftsgang weiter  zu veräußern. Er  tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus dieser Weiterveräußerung ab, und zwar gleichgültig ob er die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert, oder ob sie mit einem Grundstück oder mit beweglichen Sachen verbunden wird oder nicht.
  3. c)        Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterveräußert oder mit beweglichen Sachen verbunden, so gilt die Forderung der Käufers/Bestellers gegen seine Abnehmer in Höhe des zwischen dem Bestellers gegen seine Abnehmer in Höhe des zwischen dem Besteller und uns vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
  4. d)       Verarbeitung und Umbildung der  Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller gemäß § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten.                     Wird die in unserem Eigentum stehende Ware mit anderen Gegenständen verarbeitet, vermischt oder vermengt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Verkehrswertes unserer Ware zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Der Käufer/Besteller wir die neue Sache mit der verkaufsüblichen Sorgfalt kostenlos für uns zu verwahren.
  5. e)        Wird die Vorbehaltsware in ein Grundstück eingebaut, so tritt der Käufer/Besteller schon jetzt die daraus entstandene Forderung auf Vergütung in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab.
  6. f)        Hat der Käufer/Besteller die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig und der Käufer/Besteller tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den Verkäufer ab und leitet seinen Verkaufserlös unverzüglich an den Verkäufer weiter. Die Verkäufer nimmt diese Abtretung an.
  7. g)        Zur Einziehung der Forderung ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unser Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt, jedoch verpflichten wir uns dies nicht zu tun, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
  8. h)       Die Befugnis des Bestellers, im ordnungsgemäßen Geschäftsgang Vorbehaltsware zu veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen, besteht, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf durch den Verkäufer, spätestens bei Zahlungsverzug des Bestellers oder infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers, insbesondere bei Zahlungseinstellung oder bei Beantragung, bzw. Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Bestellers. In diesen Fällen wird der Verkäufer hiermit vom Besteller bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen.
  9. i)         Der Besteller ist verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Verkäufer zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdaten usw. auszuhändigen und uns für alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und deren Überprüfung zu gestatten.
  10. j)         Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z, B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer  tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der obengenannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verkäufer in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
  11. k)       Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware, bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.
  12. l)         Übersteigt der Fakturenwert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheit dessen sämtliche Forderungen einschließlich Nebenforderungen (z. B. Zinsen, Kosten) um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers, oder eines durch die Übersicherung beeinträchtigten Dritten, insoweit zur Freistellung von Sicherungen nach Wahl des Verkäufers verpflichtet.
  13. m)      Wird aufgrund des Eigentumsvorbehaltes der Liefergegenstand zurückgenommen, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich erklärt. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Ware durch freihändigen Verkauf befriedigen.
  14. n)       Nehmen wir Wechsel als Zahlungsmittel entgegen, besteht unser Eigentumsvorbehalt solange fort, bis feststeht, dass wir aus diesen Wechseln nicht mehr in Anspruch genommen werden können. Aufgrund der abgetretenen Forderung beim Besteller eingehende Wechsel werden hiermit an uns abgetreten und indossiert. Der Besteller verwahrt die indossierten Wechsel für uns auf.
  15. o)       Sämtliche Forderungen, sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformenbleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehen.

Reklamationen

Soweit diese nicht durch vorstehende Bedingungen von vornherein ausgeschlossen sind, können nur innerhalb 8 Tagen nach Empfang der Ware geltend gemacht werden und müssen uns schriftlich mitgeteilt werden. Besonders angefertigte Waren, von listenmäßiger Ausführung abweichende Stücke, inzwischen konstruktiv geänderte Gegenstände, Sonder-, Zwischen- und Spezialgrößen können nicht zurückgenommen werden.

Im übrigen gelten die Garantiebestimmungen des betreffenden Herstellers.

Weitere Schadensersatzansprüche, insbesondere Preisnachlässe, Löhne für Ein- und Ausbau, Betriebsstörungen und dgl. können wir nicht anerkennen.

Recht auf Rücktritt

Unsere Lieferungspflicht setzt unbedingte Kreditwürdigkeit des Bestellers voraus. Treten in dieser Hinsicht nach Annahme der Bestellung begründete Zweifel auf, so sind wir berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten oder Sicherheitsleistungen, bzw. Vorauskasse zu verlangen. Kommt der Schuldner mit einer Rechnung in Verzug, oder werden Umstände bekannt, die unsere Forderung als gefährdet erscheinen lassen, so werden die gesamten Forderungen, auch die laufenden Wechsel, sofort zur Zahlung fällig.

Erfüllungsort

für Lieferungen und Zahlungen ist für beide Teile Memmingen.

Gerichtsstand

ist Memmingen, und zwar ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes. Diese Vereinbarung der Zuständigkeit bezieht sich auch auf Forderungen aus Schecks und Wechseln.

Auf alle Rechte und Pflichten, die dich aus den mit uns getätigten Geschäften ergeben, findet nur deutsches Recht Anwendung.

Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegenüber unseren Ansprüchen ist ausgeschlossen. Die Abtretung von Rechten aus einem mit uns bestehenden Vertrag kann nur mit unserer schriftlichen Genehmigung erfolgen.

Verbindlichkeit

Sämtlich Lieferungen unserer Erzeugnisse liegen vorstehende Verkaufs-, Lieferungs-, Zahlungs- und Garantiebestimmungen zugrunde. Etwaige im Widerspruch stehende Einkaufs- oder sonstige Bedingungen des Käufers haben keine Geltung und sind für uns unverbindlich, auch dann, wenn von unserer Seite kein Widerspruch erfolgt. Sind aus irgendeinem Grund einzelne Bestimmungen der vorstehenden Verkaufs-, Lieferungs-, Zahlungs- und Garantiebestimmungen unwirksam, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

alternative Streitbeilegung

Wir nehmen nicht an einem Streitbeilegungsgsvervaren vor einer Verbraucherschlichtungstelle teil.

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