Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verkaufs-, Lieferungs-, Zahlungs- und Garantiebestimmungen
Das Urheberrecht behalten wir uns ausdrücklich vor.
Lieferbedingungen
Umfang der Lieferung
Preise
Verpackung
Versicherung
Versand
Gefahrenübergang
Lieferzeit
Zahlung
Bei Zielüberschreitungen sind die bankmäßigen Zinsen und Spesen vom Besteller zu tragen, ohne dass es einer besonderen Inverzugsetzung bedarf.
Die Zahlung mit Wechseln bedarf in jedem Falle unserer vorherigen Genehmigung. In diesem Falle müssen sämtliche Kosten vom Einreicher getragen werden.
Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.
Eigentumsvorbehalt
- a) Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.
- b) Der Käufer/Besteller ist berechtigt, die in unserem Eigentum stehende Ware (Vorbehaltsware) im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus dieser Weiterveräußerung ab, und zwar gleichgültig ob er die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert, oder ob sie mit einem Grundstück oder mit beweglichen Sachen verbunden wird oder nicht.
- c) Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterveräußert oder mit beweglichen Sachen verbunden, so gilt die Forderung der Käufers/Bestellers gegen seine Abnehmer in Höhe des zwischen dem Bestellers gegen seine Abnehmer in Höhe des zwischen dem Besteller und uns vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
- d) Verarbeitung und Umbildung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller gemäß § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Wird die in unserem Eigentum stehende Ware mit anderen Gegenständen verarbeitet, vermischt oder vermengt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Verkehrswertes unserer Ware zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Der Käufer/Besteller wir die neue Sache mit der verkaufsüblichen Sorgfalt kostenlos für uns zu verwahren.
- e) Wird die Vorbehaltsware in ein Grundstück eingebaut, so tritt der Käufer/Besteller schon jetzt die daraus entstandene Forderung auf Vergütung in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab.
- f) Hat der Käufer/Besteller die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig und der Käufer/Besteller tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den Verkäufer ab und leitet seinen Verkaufserlös unverzüglich an den Verkäufer weiter. Die Verkäufer nimmt diese Abtretung an.
- g) Zur Einziehung der Forderung ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unser Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt, jedoch verpflichten wir uns dies nicht zu tun, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
- h) Die Befugnis des Bestellers, im ordnungsgemäßen Geschäftsgang Vorbehaltsware zu veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen, besteht, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf durch den Verkäufer, spätestens bei Zahlungsverzug des Bestellers oder infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers, insbesondere bei Zahlungseinstellung oder bei Beantragung, bzw. Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Bestellers. In diesen Fällen wird der Verkäufer hiermit vom Besteller bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen.
- i) Der Besteller ist verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Verkäufer zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdaten usw. auszuhändigen und uns für alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und deren Überprüfung zu gestatten.
- j) Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z, B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der obengenannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verkäufer in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
- k) Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware, bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.
- l) Übersteigt der Fakturenwert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheit dessen sämtliche Forderungen einschließlich Nebenforderungen (z. B. Zinsen, Kosten) um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers, oder eines durch die Übersicherung beeinträchtigten Dritten, insoweit zur Freistellung von Sicherungen nach Wahl des Verkäufers verpflichtet.
- m) Wird aufgrund des Eigentumsvorbehaltes der Liefergegenstand zurückgenommen, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich erklärt. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Ware durch freihändigen Verkauf befriedigen.
- n) Nehmen wir Wechsel als Zahlungsmittel entgegen, besteht unser Eigentumsvorbehalt solange fort, bis feststeht, dass wir aus diesen Wechseln nicht mehr in Anspruch genommen werden können. Aufgrund der abgetretenen Forderung beim Besteller eingehende Wechsel werden hiermit an uns abgetreten und indossiert. Der Besteller verwahrt die indossierten Wechsel für uns auf.
- o) Sämtliche Forderungen, sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformenbleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehen.
Reklamationen
Im übrigen gelten die Garantiebestimmungen des betreffenden Herstellers.
Weitere Schadensersatzansprüche, insbesondere Preisnachlässe, Löhne für Ein- und Ausbau, Betriebsstörungen und dgl. können wir nicht anerkennen.
Recht auf Rücktritt
Erfüllungsort
Gerichtsstand
Auf alle Rechte und Pflichten, die dich aus den mit uns getätigten Geschäften ergeben, findet nur deutsches Recht Anwendung.
Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegenüber unseren Ansprüchen ist ausgeschlossen. Die Abtretung von Rechten aus einem mit uns bestehenden Vertrag kann nur mit unserer schriftlichen Genehmigung erfolgen.
Verbindlichkeit
alternative Streitbeilegung

Kontakt
EiFo Forsttechnik GmbH
Darast 2a
87730 Bad Grönenbach
Tel: +49 (0) 8334 98989-0
Fax: +49 (0) 8334 98989-98
Mail: info@eifo.de
Öffnungszeiten
Montag - Donnerstag
08:00 - 12:00 Uhr
13:00 - 17:00 Uhr
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
13:00 - 16:00 Uhr